Verstoß gegen § 10 HWG kann ausnahmsweise durch Grundgesetz gerechtfertigt sein
Eine Anzeige, mit der die Öffentlichkeit aufgerüttelt und aus Sicht des Werbenden gegebene Missverhältnis im Gesundheitssystem bzw. gesundheitliche Fehlentscheidungen hingewiesen werden soll, genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit). Eine