Aufkleben von Werbung auf Arzneimittel-Umverpackungen unzulässig
Wird auf einer Arzneimittel-Umverpackung ein Papp-Flyer aufgeklebt, auf dem sich werbliche Aussagen für ein anderes Arzneimittel befinden, so stellt dies einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG dar.