Begriff „Combiotic“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar
Das LG Frankfurt a. M. hat u. a. festgestellt, dass der Begriff „Combiotic“ ein Kunstbegriff ist, der nicht verwendet werden darf, da dieser im Zusammenhang mit der Werbung für Babyfolgenahrung als gesundheitsbezogene Angabe verstanden wird.