„Geld-zurück-Garantie“ für Arzneimittel verstößt gegen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG
Das OLG hat entschieden, dass es sich bei der „Geld-zurück-Garantie“ um ein unzulässiges Erfolgsversprechen i.S.v. § 3 Satz 2 Nr. 1a HWG und damit um eine irreführende Werbung handelt. Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de