OVG NRW zu Dachmarken bei Arzneimitteln
Das OVG NRW hat eine Arzneimittelbezeichnung im Rahmen einer Dachmarkenstrategie als zulässig gewertet, obwohl es sich um ein wirkstoff-verschiedenes Arzneimittel handelte. In diesem konkreten Einzelfall sah es keine Irreführungs- und Verwechslungsgefahr.