Das LG Hamburg hat im Wege der einstweiligen Verfügung einem Arzneimittel-Hersteller verboten, Apotheken mit Großhandelserlaubnis beim Kauf von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln als Dauerkonditionen Rabatte auf den Herstellerabgabepreis anzubieten oder zu gewähren. Ausgenommen von diesem Verbot wurde die Rabattgewährung für nicht preisgebundene Arzneimittel gem. § 1 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung. Es handelt sich hier um die erste Entscheidung nach Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) bzw. der Änderung des § 7 HWG zum 1. Mai 2006.
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