Schal ist apothekenübliche Ware
Aktenzeichen: 10 U 37/05, OLG NaumburgDatum: 09.12.2005
Apothekenübliche Ware im Sinne des § 25 Ziffer 2 Apothekenbetriebsordnung müssen einen ohne weiteres erkennbaren Gesundheitsbezug haben, ohne dass die Gesundheitsförderung oder Wahrung deren einziger Zweck sein muss.
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