BVerwG legt EuGH Fragen betreffend die Auslegung der Zweifelsfallregelung des Art. 2 Abs. 2 der RL 2001/83/EG zur Vorabentscheidung vor
Aktenzeichen: 3 C 38.06, BVerwGDatum: 14.12.2006
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war der Klägerin durch die zuständige Überwachungsbehörde das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungs-mittels mit der Begründung untersagt worden, es handele sich um ein zulassungspflich-tiges Arzneimittel, das nicht zugelassen sei. Das betreffende, als Nahrungsergän-zungsmittel in den Verkehr gebrachte Produkt enthält den Wirkstoff Monacolin K. Dieser Wirkstoff ist identisch mit dem Cholesterol-Synthesehemmer Lovastatin, der in Deutsch-land als verschreibungspflichtiges Arzneimittel in Verkehr ist.
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