Satzung

Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.12.2020

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen INTEGRITAS Verein für lautere Heilmittelwerbung e. V. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen und zu stärken. Der Verein wird dazu beitragen, den lauteren Wettbewerb zu erhalten und unlauteren Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher, Mitbewerber und im Allgemeininteresse gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Der Verein wird insbesondere die Werbung für Heilmittel und verwandte Gebiete auf ihre Lauterkeit und Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den für sie ergangenen Wettbewerbsregeln überprüfen und gegen Verstöße vorgehen.

(2) Heilmittel im Sinne der Ziffer 1 sind alle Mittel, Gegenstände und Verfahren, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Erkennung des Zustandes oder der Funktion des Körpers bestimmt sind. Zu den verwandten Gebieten gehören alle Mittel, Gegenstände und Verfahren, die im Sinne der Heilmittelwerbung relevant sind (z. B. Schönheitspflege, Diät, Ernährung).

(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er dient der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können eingetragene und nicht eingetragene Vereine, Firmen sowie solche Einzelpersonen werden, die aktiv den Zielen des Vereins dienen.

(2) Fördernde Mitglieder können eingetragene und nicht eingetragene Vereine, Firmen sowie Einzelpersonen werden, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beitragen.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

§ 4 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der freiwillige Austritt kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.

(2) Tod, Auflösung oder Konkurs bewirken die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Kalenderjahres nach Bekanntgabe an den Verein.

(3) Einen Ausschluss kann der Vorstand des Vereins bei schweren Verstößen gegen die Ziele des Vereins nach Anhören des Betroffenen auch mit sofortiger Wirkung beschließen. Der Beschluss ist mit den Ausschließungsgründen dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten einzuberufen ist, entscheidet über den Ausschluss.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorsitzende, bis zu drei Stellvertreter sowie bis zu sechs Beisitzer bilden den Vorstand. Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorsitzende vertritt alleine, ansonsten vertreten je zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.

(2) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regelt. Sie bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die Geschäftsführung einem Geschäftsführer übertragen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Es besteht die Möglichkeit zu Nachwahlen bis zum Ende der dreijährigen Amtsperiode. Vorschläge für die Wahl des Vorstandes sind dem Vorstand oder der Geschäftsführung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden steht den Mitgliedsorganisationen gemeinsam zu.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes beruft und leitet der Vorsitzende – im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter –, der auch die Tagesordnung festlegt. Die Sitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Wird von der Hälfte der Beisitzer und einem der Stellvertreter die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragt, so muss diesem Antrag mit einer Ladungsfrist von höchstens drei Wochen entsprochen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit (persönlich oder virtuell) von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, sofern der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter teilnimmt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal im Jahr als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, auf Antrag eines Mitgliedsvereines oder auf Antrag eines Fünftels der sonstigen Mitglieder einzuberufen.

3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch ausschließlich virtuell als Online-Versammlung durchgeführt werden, an der die Vereinsmitglieder ohne persönliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

4. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt; fördernde Mitglieder haben Sitz, aber keine Stimme. Mitgliedsvereinen stehen so viele Stimmen zu, wie ihr Pflichtbeitrag durch den durchschnittlichen Pflichtbeitrag der ordentlichen Firmenmitglieder teilbar ist. Es zählen nur die ermittelten ganzen Stimmen unter Wegfall der Dezimalstellen. Der durchschnittliche Pflichtbeitrag der ordentlichen Firmenmitglieder wird ermittelt, indem der gesamte Jahrespflichtbeitrag aller ordentlichen Firmenmitglieder durch die Anzahl der ordentlichen Firmenmitglieder geteilt wird. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder oder deren Vertreter und genehmigt dessen Geschäftsordnung. Sie nimmt den Geschäftsbericht sowie den Prüfbericht über die Haushaltsführung des vergangenen Jahres entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie entscheidet über den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr und setzt die Beiträge für die ordentlichen sowie die fördernden Mitgliedschaften der Organisationen, Firmen und Einzelpersonen fest. Sie kann die Festlegung der Beiträge der Verbände auf den Vorstand übertragen.

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

7. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.

§ 8 Niederschrift

Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und Protokollführer unterschrieben.

Beitragsordnung

Mitgliedsbeiträge pro Jahr

Rechtsanwaltskanzleien/Dienstleister,
Werbeagenturen, Verlage u.a.
Fördernde Mitglieder:
500,00 €

Mitgliedsunternehmen mit einem
Werbeetat:
bis 250.000 €: 500 €
bis 500.000 €: 1.000 €
bis 19,999 Mio. €: 1.500 €
ab 20 Mio. €: 5.000 € 

Alle Verbände (BAH, BPI und Diätverband):
insgesamt 50.000 €

Stand: 10.12.2020