Einladung zur Mitgliederversammlung 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen des Vorstandsvorsitzenden Norbert Pahne laden wir hiermit alle Vereinsmitglieder zur

Ordentlichen Mitgliederversammlung 2025
am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, um 13.00 Uhr,
in die Geschäftsstelle von Pharma Deutschland,
Ubierstraße 71-73, 53173 Bonn-Bad Godesberg
und online per Live-Stream 

herzlich ein.

Interner Teil:
Die Mitgliederversammlung beginnt mit dem Internen Teil, für den ein Zeitraum von etwa 1 bis 1,5 Stunden vorgesehen ist.
Die Tagesordnung für den Internen Teil und Erläuterungen sind diesem Vereins-Info beigefügt (Anlagen 1 und 2).

Öffentlicher Teil:
Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden wird im ersten Vortrag „Künstliche Intelligenz in der Gesundheitskommunikation“ Valentina Kerst, Geschäftsführerin der Akademie für Künstliche Intelligenz im KI-Bundesverband darauf eingehen, wie KI-Technologien aktuell die Erstellung und Vermittlung von Gesundheitsinformationen transformieren – von der automatisierten Inhaltserstellung über personalisierte Kundenberatung bis hin zu innovativen Werbeformaten. Frau Kerst wird dabei nicht nur die vielfältigen Chancen aufzeigen, sondern auch auf die rechtlichen und ethischen Herausforderungen eingehen, die mit dem Einsatz von KI einhergehen. Sie wird darstellen, wie notwendig klare Rahmenbedingungen und ein vorausschauender Blick auf zukünftige Entwicklungen sind, um eine sichere und verantwortungsvolle Nutzung zu gewährleisten.

Im zweiten Vortrag „Werberechtliche Grenzen bei Schönheitsbehandlungen“ wird Christian Hübner, Kanzlei NOVACOS, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 170/24) referieren. Der BGH hat hierin entschieden, dass für ästhetische Behandlungen mit Hyaluronspritzen – insbesondere an Nase und Kinn – außerhalb von Fachkreisen nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf. Dieser bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 29. August 2024 (Az.: I-4 UKl 2/24), welches angenommen hatte, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werde, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt, für den nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf. Herr Hübner wird in seinem Vortrag insbesondere die Argumente beider Parteien aufzeigen.

Im Anschluss wird Dr. Ulrich Reese, Clifford Chance, in seinem Vortrag „Grenzüberschreitende Telemedizin: Das EuGH-Urteil C-115/24 als Wendepunkt für digitale Gesundheitsleistungen“ auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2025 eingehen. Dieses befasst sich mit der rechtlichen Bewertung grenzüberschreitender telemedizinischer Versorgungsmodelle. Der EuGH führt aus, dass Telemedizin im unionsrechtlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn die medizinische Leistung ohne physische Anwesenheit des Patienten erbracht wird. Leistungen wie Voruntersuchungen oder Kontrolltermine, die persönlich erfolgen, sind keine Telemedizin und unterliegen den Vorschriften des Landes, in dem sie erbracht werden. Zudem gelte für telemedizinische Leistungen das Herkunftslandprinzip: maßgeblich seien dann die Vorschriften des Landes, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat. Dr. Reese wird sich mit diesem Thema sowie den potenziellen Auswirkungen auf die Auslegung von § 9 HWG befassen.

Das Programm für den Öffentlichen Teil finden Sie in der Anlage 3.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung bis Freitag, den 28. November 2025.

und hoffen, dass möglichst viele Mitglieder teilnehmen oder von der Möglichkeit der Stimmübertragung Gebrauch machen. Sie können Ihre Stimme auf jedes Vorstandsmitglied oder auf jedes andere Vereinsmitglied übertragen.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Pahne
Vorsitzender

RAin Lena Müllen
Geschäftsführerin