Am 10. Dezember 2025 fand die Mitgliederversammlung von INTEGRITAS – Verein für lautere Heilmittelwerbung e.V. statt.
Der Vorstandsvorsitzende, Norbert Pahne, begrüßte über 60 Teilnehmer sowohl vor Ort als auch digital. In seinen einleitenden Worten fokussierte er sich auf zwei Aspekte, die die Arbeit von INTEGRITAS derzeit unter anderem ausmachen. Das Thema der Digitalisierung und Probleme, die durch Onlineplattformen entstehen, die eine ärztliche Behandlung anbieten und dieses entsprechend bewerben, lassen viele Rechtsfragen entstehen, die es zu klären gilt. INTEGRITAS möchte hier durch Gerichtsverfahren keine Innovationen verhindern, sondern zur Rechtsfortbildung beitragen. Das Gleiche gilt für das Thema der Influencer-Werbung. Auch die Werbemöglichkeit über die (neuen) sozialen Medien bringt viele ungeklärte Fragen im Bereich der Heilmittelwerbung mit sich, die durch den Gesetzgeber und durch Urteile geklärt werden müssen. INTEGRITAS möchte auch hierzu einen Beitrag leisten.
Alex Dickmann vom KI-Verband, der kurzfristig für Valentina Kerst eingesprungen war, begann mit seinem Vortrag unter dem Titel „KI in der Gesundheitskommunikation“. Zunächst führte er aus, was KI im Allgemeinen ist und das KI seit November 2022, seit der Einführung von ChatGPT, in aller Munde ist. Er äußerte deutlich, dass viele Unternehmen hier einen deutlichen Nachholbedarf haben und Mitarbeiter geschult werden müssen – und zwar auf allen Ebenen. Es finden viele unbeabsichtigte Verstöße statt, die es durch Schulungen zu minimieren gilt. Das Thema der Regulierung ist nicht außer Acht zu lassen. Es muss immer geschaut werden, unter welche Risikoklasse das spezifische Produkt fällt. Aspekte, die die Pharmaindustrie angehen, dürften überwiegend dem Bereich „Hochrisiko“ einzuordnen sein. Auch die Themen Transparenz und Gewichtung von Quellen sind von hoher Relevanz. Festzuhalten bleibt, dass die KI bereits jetzt Treiber ist und zum dominierenden Treiber wird.
Sodann folgte Christian Hübner, Kanzlei NOVACOS, mit dem Thema „Werberechtliche Grenzen bei Schönheitsbehandlungen“. Er beleuchtete das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 170/24), der entschieden hat, dass für ästhetische Behandlungen mit Hyaluronspritzen – insbesondere an Nase und Kinn – außerhalb von Fachkreisen nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf. Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 29. August 2024 (Az.: I-4 UKl 2/24) bestätigt, welches angenommen hatte, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werde, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt, für den nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf. Herrn Hübner ist es gelungen, das Urteil mit all seinen Pro- und Contra-Argumenten in verständlicher und auch amüsanter Weise darzustellen.
Zuletzt referierte Dr. Ulrich Reese, Clifford Chance, zu dem Thema „Grenzüberschreitende Telemedizin: Das EuGH-Urteil C-115/24 als Wendepunkt für digitale Gesundheitsleistungen“. Der EuGH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Telemedizin im unionsrechtlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn die medizinische Leistung ohne physische Anwesenheit des Patienten erbracht wird. Leistungen wie Voruntersuchungen oder Kontrolltermine, die persönlich erfolgen, sind keine Telemedizin und unterliegen den Vorschriften des Landes, in dem sie erbracht werden. Zudem gelte für telemedizinische Leistungen das Herkunftslandprinzip: maßgeblich seien dann die Vorschriften des Landes, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat. Insbesondere befasste sich Dr. Reese mit den potenziellen Auswirkungen des Urteils auf die Auslegung von § 9 HWG.
Alle Referenten standen im Anschluss ihrer Vorträge für eine Diskussion zur Verfügung. Zum Abschluss der Mitgliederversammlung lud Norbert Pahne bereits jetzt zur 64. Mitgliederversammlung am 9. Dezember 2026 ein.
Alle Vorträge im pdf-Format finden Sie hier:
Präsentation Alex Dickmann – KI in der Gesundheitskommunikation (14,5 MB)
Präsentation Christian Hübner – Werberechtliche Grenzen bei Schönheitsbehandlungen (3,3 MB)
Präsentation Dr. Ulrich Reese – Grenzüberschreitende Telemedizin: Das EuGH-Urteil C-115/24 als Wendepunkt für digitale Gesundheitsleistungen (3,0 MB)