INTEGRITAS Mitgliederversammlung – Öffentlicher Teil
am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, 15:00 – 17:00 Uhr
in der Geschäftsstelle von Pharma Deutschland in Bonn und online per Live-Stream!
Freuen Sie sich auf spannende Vorträge zu aktuellen Entwicklungen in der Gesundheitskommunikation, Telemedizin und im Heilmittelwerberecht.
Künstliche Intelligenz in der Gesundheitskommunikation
KI verändert derzeit die Art und Weise, wie Gesundheitsinformationen erstellt und vermittelt werden – von automatisierter Inhaltserstellung über personalisierte Kundenberatung bis hin zu neuen Formen der Werbung. Dabei entstehen große Chancen, aber auch rechtliche und ethische Herausforderungen. Für eine sichere Anwendung sind klare Rahmenbedingungen und ein Blick auf zukünftige Entwicklungen entscheidend. Frau Valentina Kerst, Geschäftsführerin der Akademie für Künstliche Intelligenz im KI-Bundesverband, wird in ihrem Vortrag einen Einblick in diese Thematik gewähren.
Werberechtliche Grenzen bei Schönheitsbehandlungen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 170/24) entschieden, dass für ästhetische Behandlungen mit Hyaluronspritzen – insbesondere an Nase und Kinn – außerhalb von Fachkreisen nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf. In seinem Urteil bestätigt er die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 29. August 2024 (Az.: I-4 UKl 2/24), welches angenommen hatte, dass es sich bei der von der Beklagten beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zur Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werde, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG handelt, für den nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf. Herr Christian Hübner, Kanzlei NOVACOS, wird hierzu referieren und insbesondere die Argumente beider Parteien aufzeigen.
Grenzüberschreitende Telemedizin: Das EuGH-Urteil C-115/24 als Wendepunkt für digitale Gesundheitsleistungen
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2025 befasst sich mit der rechtlichen Bewertung grenzüberschreitender telemedizinischer Versorgungsmodelle. Der EuGH führt aus, dass Telemedizin im unionsrechtlichen Sinne nur dann vorliegt, wenn die medizinische Leistung ohne physische Anwesenheit des Patienten erbracht wird. Leistungen wie Voruntersuchungen oder Kontrolltermine, die persönlich erfolgen, sind keine Telemedizin und unterliegen den Vorschriften des Landes, in dem sie erbracht werden. Zudem gelte für telemedizinische Leistungen das Herkunftslandprinzip: maßgeblich seien dann die Vorschriften des Landes, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat. Hierzu sowie zu möglichen Auswirkungen auf die Auslegung von § 9 HWG wird Herr Dr. Ulrich Reese, Clifford Chance, vortragen.
Weitere Informationen geben wir in der Einladung bekannt, die wir demnächst versenden werden.
Der INTEGRITAS-Vorstand und die Geschäftsstelle freuen sich auf Sie und auf einen interessanten Nachmittag!