Schal ist apothekenübliche Ware 9. Dezember 2005 Apothekenübliche Ware im Sinne des § 25 Ziffer 2 Apothekenbetriebsordnung müssen einen ohne weiteres erkennbaren Gesundheitsbezug haben, ohne dass die Gesundheitsförderung oder Wahrung deren einziger Zweck sein muss. Weiterlesen »