Tag: 9. Dezember 2005

Schal ist apothekenübliche Ware

Apothekenübliche Ware im Sinne des § 25 Ziffer 2 Apothekenbetriebsordnung müssen einen ohne weiteres erkennbaren Gesundheitsbezug haben, ohne dass die Gesundheitsförderung oder Wahrung deren einziger Zweck sein muss.

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