Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 6 HWG gilt nur für das Internet-Bestellformular selbst
Die Tatsache, dass auf einer Internetwerbeseite ein Link zu einem Bestellformular platziert ist, ist nicht als hinreichend anzusehen, um den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 6 HWG auszulösen. Es ist nicht der gesamte Internetauftritt einer