Das LG Baden-Baden hat festgestellt, dass ein Baldrian-Präparat nicht mit der Angabe „Extra stark bis zu … mg Baldrian pro Dragee“ auf der äußeren Umhüllung gekennzeichnet werden darf.
Das LG Köln hat entschieden, dass es Arzneimittel-Herstellern nicht erlaubt ist, Apotheken für eine indirekte Werbung beim Patienten einzusetzen. Quelle: www.justiz.nrw.de