Entscheidungen zu Zimt-Kapseln
Das OLG München hat auf sofortige Beschwerde des Antragstellers in einem einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellt, dass in dem vorliegenden Fall die streitgegenständlichen Zimtkapseln keine Arzneimittel sind bzw. zumindest diese Behauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.