Störerhaftung eines Presseunternehmens für wettbewerbswidrige Anzeige
Die Haftungsprivilegierung von Presseunternehmen gilt nicht, wenn der Presseverlag mit der Materie zuvor befasst war; in diesem Fall muss der sich auch mit ggf. schwierigeren Wettbewerbsfragen auseinandersetzen.