Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – Meinungsfreiheit – Pflichtangaben
1. Ein Verstoß gegen das Publikumswerbeverbot des § 10 HWG kann ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein. 2. Die Anbringung der Pflichtangaben entgegen der Leserichtung in kleinen Buchstaben genügt nicht den Anforderungen des § 4