Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – Meinungsfreiheit – Pflichtangaben

Aktenzeichen:

I ZR 213/06, BGH

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

1. Ein Verstoß gegen das Publikumswerbeverbot des § 10 HWG kann ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein.
2. Die Anbringung der Pflichtangaben entgegen der Leserichtung in kleinen Buchstaben genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 HWG.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de