1. Ein Verstoß gegen das Publikumswerbeverbot des § 10 HWG kann ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein.
2. Die Anbringung der Pflichtangaben entgegen der Leserichtung in kleinen Buchstaben genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 HWG.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de