LSG: Kein Rückzahlungsanspruch für Kohlpharma gegen Doc Morris

Aktenzeichen:

L2 KR 22/19

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Nach der Klageabweisung durch das Sozialgericht (SG) Saarland in 2019 bestätigte auch das Landessozialgericht (LSG) Saarland am 27. April 2022 (Az.: L2 KR 22/19) das erstinstanzliche Urteil. Die Revision ist zugelassen worden. Die Parteien (Kohlpharma auf Kläger-, Doc Morris auf Beklagtenseite) streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Herstellerrabatten für den Zeitraum Januar 2010 bis August 2016 in Höhe von ca. 400.000,- € gemäß § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V hat.

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