In seiner Entscheidung vom 31. März 2022 (Az.: 6 U 1972/21) bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) München ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) München I vom 12. März 2021 (Az.: 37 O 2885/20). Dieses hatte dem beklagten Unternehmen, das Naturarzneien sowie Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel produziert und vertreibt, insgesamt drei Angaben auf der Umverpackung eines Pfefferminz-Arzneitees untersagt. Hierbei handelt es sich zum einen um ein Bio-Siegel (und zwar sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite), zum anderen um die Hinweise „Aus ökologischem Anbau“ sowie „XXX Arzneitee seit 1916“.
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