Bezeichnungszusatz „akut” nicht irreführend
Durch den Bestandteil „akut” in der Arzneimittelbezeichung wird – entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Landgerichts – bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, dass sehr schnell wirkt.