Durch den Bestandteil „akut” in der Arzneimittelbezeichung wird – entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Landgerichts – bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Arzneimittel handelt, dass sehr schnell wirkt.
Sie müssen sich anmelden, um den Rest dieses Inhalts zu sehen. Bitte Anmelden. Kein Mitglied? Werden Sie Mitglied bei uns