Werbung für Generikum mit einem Preisvorteil gegenüber Originalpräparat ist irreführend
Die Bewerbung eines Generikums gegenüber Ärzten mit der Angabe „…eine wirtschaftliche Alternative für ihre Verordnung mit einem Preisvorteil bis zu 36 % gegenüber P.“ (Originalpräparat) verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3