Werbung für Generikum mit einem Preisvorteil gegenüber Originalpräparat ist irreführend

Aktenzeichen:

3 U 12/10, OLG Hamburg

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Die Bewerbung eines Generikums gegenüber Ärzten mit der Angabe „…eine wirtschaftliche Alternative für ihre Verordnung mit einem Preisvorteil bis zu 36 % gegenüber P.“ (Originalpräparat) verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 1 HWG. Die Aussage suggeriert in allgemeiner Weise, dass das Präparat der Antragsgegnerin eine wirtschaftliche Alternative zu „P.“ ist und seine Verschreibung einen Preisvorteil von bis zu 36 % bietet.

Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de