Arzneimittelwerbung mit fachlichen Informationen und Arzneimittelvergleich unzulässig
Die Bewerbung eines Arzneimittels gegenüber Verbrauchern mit der Aussage „Die moderne Medizin setzt daher immer öfters auf das pflanzliche Arzneimittel E.“ verletzt § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG. Eine Publikumswerbung für Arzneimittel