Die Bewerbung eines Arzneimittels gegenüber Verbrauchern mit der Aussage „Die moderne Medizin setzt daher immer öfters auf das pflanzliche Arzneimittel E.“ verletzt § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG.
Eine Publikumswerbung für Arzneimittel mit der Behauptung „E. wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol“ verstößt zudem gegen § 11 Abs. 2 HWG. Das LG stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vergleich der Wirkstoffe vorliegend auch konkludent einen Vergleich mit anderen Arzneimitteln enthält.
Quelle: www.justiz.nrw.de