TV-Werbung mit den Äußerungen Dritter derart, dass der Eindruck entstehen kann, das beworbene Lebensmittel habe diese Wirkungen, ist unzulässig
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 LFGB reicht es aus, dass im Rahmen einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit den Äußerungen Dritter in einer Weise geworben wird, dass aus der Sicht