Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 LFGB reicht es aus, dass im Rahmen einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit den Äußerungen Dritter in einer Weise geworben wird, dass aus der Sicht des Verbrauchers der Eindruck entstehen könne, das beworbene Lebensmittel habe die von einem Dritten angesprochenen Wirkungen. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn sich der Anbieter ausdrücklich und ernsthaft von den Äußerungen der Zuschauer distanziert.
Quelle: www.justiz.nrw.de