Einkaufsgutscheine i.H.v. 1,50 EUR durch Apotheken bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig
Die an der wettbewerbsrechtlichen „Spürbarkeitsschwelle“ zumindest zu orientierende aufsichtsbehördliche „Eingriffsschwelle“ ist dann überschritten, wenn eine Versandapotheke Einkaufsgutscheine i.H.v. 1,50 EUR pro verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausgibt. Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de