Die an der wettbewerbsrechtlichen „Spürbarkeitsschwelle“ zumindest zu orientierende aufsichtsbehördliche „Eingriffsschwelle“ ist dann überschritten, wenn eine Versandapotheke Einkaufsgutscheine i.H.v. 1,50 EUR pro verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausgibt.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de