Wirksamkeitsnachweis für gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. HCVO nicht erfüllt
Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass die Werbeaussage, ein Nahrungsergänzungsmittel helfe, Phasen der Schwäche zu überbrücken, eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Heath-Claims-Verordnung (HCVO) darstellt, die nicht verwendet werden darf, da