Das OLG Frankfurt hat festgestellt, dass die Werbeaussage, ein Nahrungsergänzungsmittel helfe, Phasen der Schwäche zu überbrücken, eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Heath-Claims-Verordnung (HCVO) darstellt, die nicht verwendet werden darf, da anerkannte wissenschaftliche Nachweise für die Richtigkeit dieser Aussage nicht erbracht worden sind.
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