Ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von Heuschnupfen
Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von Heuschnupfen vertriebenes Produkt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verstößt, wenn dem beworbenen Produkt eine Wirksamkeit