Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von Heuschnupfen vertriebenes Produkt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verstößt, wenn dem beworbenen Produkt eine Wirksamkeit beigelegt wird, die wissenschaftlich nicht belegt ist.
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