Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von Heuschnupfen vertriebenes Produkt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verstößt, wenn dem beworbenen Produkt eine Wirksamkeit beigelegt wird, die wissenschaftlich nicht belegt ist.
Details dieses Textes sind nur für Mitglieder sichtbar. Bitte Anmelden. Kein Mitglied? Werden Sie Mitglied bei uns