Irreführende Gegenüberstellung mit Apothekenverkaufspreis (AVP)
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgenommene Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit höheren, als „AVP“ bezeichneten einheitlichen Abgabepreis nach § 78 Abs. 3 Satz 1