Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgenommene Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit höheren, als „AVP“ bezeichneten einheitlichen Abgabepreis nach § 78 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Arzneimittelgesetz (AMG) irreführend ist, wenn der Eindruck entstehen kann, bei dem „AVP“ handele es sich um eine vom Hersteller empfohlenen Preis und der Charakter des Preises in der Werbung auch nicht hinreichend erläutert wird.
Quelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de