„TÜV-geprüft“ stellt ohne nähere Angaben eine unzulässige Werbung dar
Das OLG Düsseldorf hat eine Versandapotheke dazu verurteilt, die Werbung mit der Aussage „TÜV-geprüft“, ohne dass dazu nähere Angaben erfolgten, zu unterlassen. Die Beklagte bewarb ihre Leistungen unter Auslobung eines „Neukunden-Warengutscheins für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel.