„TÜV-geprüft“ stellt ohne nähere Angaben eine unzulässige Werbung dar

Aktenzeichen:

I 20 U 208/13, OLG Düsseldorf

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Das OLG Düsseldorf hat eine Versandapotheke dazu verurteilt, die Werbung mit der Aussage „TÜV-geprüft“, ohne dass dazu nähere Angaben erfolgten, zu unterlassen. Die Beklagte bewarb ihre Leistungen unter Auslobung eines „Neukunden-Warengutscheins für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel. Unter „Highlights“ wurden neben Anpreisungen wie „hochwertige Apothekenprodukte zu sensationell günstigen Preisen“ und „schnelle Lieferungen“ auch die Aussage „TÜV-geprüft“ aufgeführt. Ein Verweis auf eine Fundstelle fehlte. Tatsächlich hatte die Beklagte ein Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement vom TÜV Z. erteilt bekommen. Derartige Zertifikate können über die vom TÜV Z. unterhaltene Internetplattform mittels der ID-Nummer von jedermann aufgerufen werden.

Quelle: www.justiz.nrw.de