BGH: Mundspüllösung mit Chlorhexidin ein Funktionsarzneimittel?
Der BGH urteilte erneut über die Eigenschaft einer Mundspüllösung, die von der Beklagten als kosmetisches Mittel vertrieben wurde. Die Tatsache, dass eine Mundspüllösung das kosmetische Mittel Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,3 % als Konservierungsmittel