Der BGH urteilte erneut über die Eigenschaft einer Mundspüllösung, die von der Beklagten als kosmetisches Mittel vertrieben wurde. Die Tatsache, dass eine Mundspüllösung das kosmetische Mittel Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,3 % als Konservierungsmittel enthalten dürfe (vgl. Anhang VI der Richtlinie 76/768/EWG und Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), stünde der Tatsache nicht entgegen, dass es sich ebenfalls um ein Funktionsarzneimittel gem. § 2 Abs. 2 AMG handeln könne, so der BGH. Eine abschließende Entscheidung zu dem Verfahren erging jedoch nicht, da die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen wurde.
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