Tee mit besonderen Eigenschaften – „Bei Entschlackung“ & „bei Pollenflug“
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Bio-Kräutertee mit der Angabe „bei Entschlackung“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO darstellt und in der Werbung zu unterlassen ist.