Bewerbung eines Homöopathikums mit über die Indikation hinausgehenden Eigenschaften
Das OLG Koblenz hat sich in einem Berufungsverfahren mit Werbeaussagen zu zwei homöopathischen Kombinationsarzneimitteln befasst. Das Homöopathikum „S“, das gemäß der homöopathischen Arzneimittelbilder zur Behandlung von Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraums und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen ist, wurde