Das OLG Koblenz hat sich in einem Berufungsverfahren mit Werbeaussagen zu zwei homöopathischen Kombinationsarzneimitteln befasst. Das Homöopathikum „S“, das gemäß der homöopathischen Arzneimittelbilder zur Behandlung von Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraums und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen ist, wurde u.a. mit den Aussagen: „Hilft schnell und effektiv (bei chronischer Sinusitis) …“ sowie „das homöopathische Komplexmittel wirkt … regenerierend auf die Nasenschleimhaut (Sinusitis)“, beworben.
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