Der BGH hat gleich mit zwei Urteilen entschieden, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, §
Die Angabe „Beleg der Wirksamkeit“ verbunden mit dem Hinweis auf eine klinische Studie stellt keine Empfehlung von Wissenschaftlern dar. Das OLG hat damit der Berufung eines pharmazeutischen Unternehmers gegen das Urteil der Vorinstanz stattgegeben.