Bei der Produktbezeichnung „Detox“ für eine „Brennnessel-Grüner Tee“- Kräuterteemischung handelt es sich um eine Angabe i.S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 HCVO im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO im Besonderen. Dies entschied das OLG Celle.
Details dieses Textes sind nur für Mitglieder sichtbar. Bitte anmelden.