Als Packungsbeilage im Sinne der Verbotsvorschrift des § 4a HWG ist jeder einer Arzneimittelpackung beigefügte Beilege zu bewerten. damit erstreckt sich das Verbot nach § 4a HWG für andere Arzneimittel und andere Mitel in der Packungsbeilage eines Arzneimittels zu werben, auch auf solche Beileger.
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