Als Packungsbeilage i.S.d. Verbotsvorschrift des § 4a HWG ist jeder einer Arzneimittelpackung beigefügte Beileger zu bewerten

Aktenzeichen:

I ZR 78/00, BGH

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Als Packungsbeilage im Sinne der Verbotsvorschrift des § 4a HWG ist jeder einer Arzneimittelpackung beigefügte Beilege zu bewerten. damit erstreckt sich das Verbot nach § 4a HWG für andere Arzneimittel und andere Mitel in der Packungsbeilage eines Arzneimittels zu werben, auch auf solche Beileger.

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