Anleitung zur Selbstmedikation

Aktenzeichen:

I ZR 265/01, BGH

Kategorie:

Sonstiges | Urteile

Der BGH hat festgestellt, dass das Werbeverbot der Anleitung zur Selbstmedikation nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) nur dann greift, wenn eine Werbemaßnahme zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gesundheitsgefährdung führt. Ein Wettbewerbsverein hatte einen pharmazeutischen Unternehmer wegen einer Broschüre angegriffen, die neben Kreuzworträtseln und einem Kochrezept auch einen Artikel enthielt, in dem Symptome und Verlauf allgemeiner Arterienverkalkung geschildert wurden und zu deren Bekämpfung die Lebertrankapseln des pharmazeutischen Unternehmers empfohlen werden. Nachdem im einstweiligen Verfügungsverfahren eine unzulässige Anleitung zur Selbstmedikation in beiden Instanzen (zuletzt Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG) vom 31.10.2000, Az.: 6 U 44/2000) bejaht worden war, hatte in der Hauptsache das Berufungsgericht OLG Schleswig die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.09.2001, Az.: 6 U 42/2001). Die vom Wettbewerbsverein hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de