Anwendungsgebiete auf Arzneimittelverpackung als Werbung

Aktenzeichen:

I ZR 95/05, BGH

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Werden auf einer Arzneimittelverpackung als zusätzliche Angabe die Anwendungsgebiete aufgeführt, so können diese Angaben als Werbung im Sinne des HWG angesehen werden. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzneimittel-Hersteller auf der Verpackung eines Arzneimittels die zusätzliche Angabe „Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina pectoris“ gemacht und war aus diesem Grund von einem Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Das betreffende Arzneimittel verfügte über eine Zulassung zur Behandlung von Bluthochdruck, chronisch stabiler Angina pectoris und vasospastischer Angina pectoris, nicht dagegen über eine Zulassung zur Behandlung von instabiler Angina pectoris.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de