Das SG Frankfurt hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung der AOK untersagt, ihre Versicherten dahingehend zu beeinflussen, Medikamente, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bereitzustellen sind, über namentlich benannte Versandapotheken zu beziehen und dafür in schriftlicher, elektronischer Form sowie in Telefonaktionen zu werben.
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